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Ratgeber

Angebot schreiben als Handwerker – Inhalt, Umsatzsteuer und § 35a

Was in ein Handwerker-Angebot gehört: Leistung, Lohn und Material getrennt, 19 % USt oder § 19 UStG, Bindefrist – und der Unterschied zum Kostenvoranschlag.

Von Riyan M.4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Ein Angebot ist ein verbindlicher Preis für die beschriebene Leistung. Beschreiben Sie die Arbeit deshalb genau. Ins Angebot gehören Ihre Firmendaten, Kunde und Baustelle, Nummer und Datum, die Leistung Position für Position mit Lohn und Material getrennt, 19 % Umsatzsteuer (oder der Hinweis auf § 19 UStG), was nicht enthalten ist, wie lange das Angebot gilt, die Zahlungsbedingungen und ein Feld für den Auftrag. Für Bauleistungen gibt es in Deutschland keinen ermäßigten Steuersatz.

Angebot oder Kostenvoranschlag?

  • Ein Angebot bindet Sie: Wer einem anderen einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden, wenn er die Bindung nicht ausschließt (§ 145 BGB), etwa mit „freibleibend“. Nimmt der Kunde innerhalb der Frist an, gilt der Preis.
  • Ein Kostenvoranschlag ist eine fachliche Schätzung ohne Preisgarantie. Zeigt sich, dass die Kosten ihn wesentlich überschreiten, müssen Sie das dem Kunden unverzüglich mitteilen. Er kann dann kündigen und zahlt nur die bisher erbrachte Arbeit (§ 649 BGB).
  • Bezahlt wird ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht (§ 632 Abs. 3 BGB). Wollen Sie Geld dafür, vereinbaren Sie das vorher.

Wenn Sie einen Teil der Arbeit noch nicht sehen können, zum Beispiel den Untergrund unter alten Fliesen, bieten Sie das Sichtbare fest an. Den Rest nennen Sie als Stundensatz oder Eventualposition, deutlich gekennzeichnet.

Was gehört in ein Handwerker-Angebot?

  1. Ihr Betrieb: Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Steuernummer oder USt-IdNr.
  2. Angebotsnummer und Datum sowie die Bindefrist, zum Beispiel „gültig bis 30. November 2026“.
  3. Der Kunde: Name und Anschrift, dazu die Baustellenadresse, falls sie abweicht.
  4. Die Leistung: was Sie machen, Raum für Raum, mit Maßen.
  5. Die Positionen: Lohn, Material und Sonstiges (Entsorgung, Anfahrt, Gerüst), jeweils mit Menge, Einheit und Einzelpreis.
  6. Summen: Netto, Rabatt, Umsatzsteuer und Brutto.
  7. Nicht enthalten: Altbelag entfernen, Schutt entsorgen, Untergrund ausgleichen, Möbel rücken. Hier beginnen die meisten Streitigkeiten.
  8. Zahlung: Abschläge und wann die Schlussrechnung fällig ist.
  9. Termin: Beginn und voraussichtliche Dauer.
  10. Auftrag: eine Zeile für Unterschrift und Datum des Kunden.

Ein Beispiel für Bodenfliesen in einem kleinen Bad. Die Preise sind nur Beispiele, keine Marktpreise:

PositionMengeEinzelpreisBetrag
Lohn: Bodenfliesen verlegen12 m²45,00 €540,00 €
Material: Flexkleber 25 kg4 Sack19,50 €78,00 €
Material: Fugenmörtel 5 kg2 Sack12,00 €24,00 €
Netto642,00 €
Umsatzsteuer 19 %121,98 €
Brutto763,98 €

Fliesen stellt der Kunde? Schreiben Sie es ins Angebot, damit niemand sie im Preis erwartet.

Lohn und Material getrennt – wegen § 35a EStG

Private Kunden können 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Das gilt nur für die Arbeitskosten, nicht für das Material. Ihr Kunde braucht dafür eine Rechnung und muss auf Ihr Konto zahlen, Barzahlung zählt nicht (§ 35a Abs. 5 EStG). Weisen Sie Lohn und Material deshalb schon im Angebot getrennt aus. Der Angebot-Ersteller zeigt beide Summen mit ihrer Umsatzsteuer und bietet den passenden Hinweis an.

Umsatzsteuer: 19 % oder Kleinunternehmer

  • 19 % auf Arbeit und Material: Für Bau- und Renovierungsarbeiten gibt es keinen ermäßigten Satz.
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Lag Ihr Umsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 € (Grenzen seit 2025), weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Schreiben Sie stattdessen: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Arbeiten Sie für Kunden im Ausland? In den Niederlanden gelten 9 % für Malen, Verputzen, Tapezieren und die Arbeit beim Dämmen in Wohnungen über zwei Jahre, in Belgien 6 % für die Renovierung privater Wohnungen ab zehn Jahren und in Frankreich 10 % (5,5 % für energetische Arbeiten). Der Angebot-Ersteller hat diese Sätze für jedes Land hinterlegt.

Einmal messen, schnell anbieten

Messen Sie jeden Raum einmal in Meine Renovierung. Dann kommen Bodenfläche, Wandfläche und Sockelleistenlänge mit einem Klick ins Angebot, ebenso jede gespeicherte Berechnung. Wie man richtig misst, zeigt unser Ratgeber Raum ausmessen. Für Fliesenarbeiten liefert der Verlegeplan die genaue Fliesenzahl und einen Schnittplan zum Angebot.

Häufige Fragen

Ist ein Angebot verbindlich?

Ja, wenn Sie die Bindung nicht ausschließen (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde innerhalb der Bindefrist an, gilt der angebotene Preis für die beschriebene Leistung. Zusätzliche Arbeiten vereinbaren Sie als Nachtrag mit eigenem Preis.

Muss ein Kostenvoranschlag bezahlt werden?

Im Zweifel nicht (§ 632 Abs. 3 BGB). Wenn Sie für einen aufwendigen Kostenvoranschlag Geld verlangen wollen, vereinbaren Sie das ausdrücklich, bevor Sie ihn erstellen.

Wie lange sollte ein Angebot gültig sein?

Lange genug, damit der Kunde entscheiden kann, und kurz genug, dass Ihre Materialpreise noch stimmen. Üblich sind einige Wochen. Schreiben Sie ein Datum ins Angebot, nicht nur „4 Wochen“.

Muss ich Lohn und Material getrennt ausweisen?

Für den Steuerabzug nach § 35a EStG braucht Ihr Kunde die Arbeitskosten getrennt. Im Angebot ist es außerdem schlicht übersichtlicher, und der Kunde kann Angebote besser vergleichen.

Was schreibe ich als Kleinunternehmer?

Keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern den Satz „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Der Angebot-Ersteller fügt ihn ein, wenn Sie „Keine MwSt. – Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“ wählen.

Quellen: §§ 145, 632 und 649 BGB; § 35a EStG; § 19 UStG (alle auf gesetze-im-internet.de).

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